Chemikalien - REACH, CLP und SCIP

REACH

Ob Unternehmen Stoffe und Gemische herstellen oder importieren, gefährliche Chemikalien verwenden oder mit Konsumprodukten handeln: In diesen Fällen betrifft sie das Chemikalien- und Gefahrstoffrecht. Hier erhalten Unternehmen einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch an das "Biozid-Helpdesk" wenden.

Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH) schreibt die Registrierung von Stoffen (auch solche in Zubereitungen) in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor. Ohne Registrierung dürfen Stoffe oder Gemische oberhalb dieser Grenze nicht vertrieben werden (no data = no market). Deshalb müssen auch Importeure von Stoffen und Gemischen die Registrierung der von ihnen bezogenen Stoffe überprüfen und ggf. selbst übernehmen. Um herauszufinden, ob ein Stoff bereits registriert wurde und wie sein Sicherheitsdatenblatt gefasst wurde, bietet die ECHA eine Datenbank registrierter Stoffe mit über 12.500 Stoffen.

Informationspflichten

Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern. Dies gilt auch für Hersteller von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten. Lieferanten von Erzeugnissen in denen besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) mit einem Anteil über 0,1 Massenprozent enthalten sind, müssen ihren Kunden dies auf Verlangen mitteilen. Da viele Händler die Stoffzusammensetzung ihrer Produkte (z. B. Elektrogeräte, Kleidung, Möbel etc.) nicht kennen, erfordert dies eine umfangreiche Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette.

Zulassungspflichten und Beschränkungen

Jährlich erweitert die EU die Anhänge der REACH-Verordnung, in denen bestimmte Stoffe nur noch beschränkt (Anhang XVII) oder nach vorheriger Zulassung (Anhang XIV) eingesetzt werden dürfen. Gerät ein Stoff auf eine dieser Listen, kann das Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette nehmen. Da die Verwendung der Stoffe oder Gemische nur noch stark eingeschränkt möglich sein wird, sollten sich Anwender bei ihren Lieferanten über seine Maßnahmen zur Reduzierung oder Zulassung informieren.

Weiteren Informationen zu REACH

Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hält umfangreiche Informationsmaterialien bereit und gibt auch telefonisch Auskünfte. Zur genaueren Beschreibung der vielen Anforderungen von REACH veröffentlicht die ECHA zudem zahlreiche Leitlinien zu REACH, an denen sich Unternehmen orientieren können.

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Nach ihr müssen gefährliche Stoffe und Gemische eingestuft und die Ergebnisse an die ECHA gemeldet werden. Sie müssen mit Gefahrensymbolen sowie Sicherheitshinweisen versehen werden. Das IHK-CLP-GHS-Merkblatt bietet Ihnen eine erste Übersicht über das umfangreiche Regelwerk und die neuen Gefahrstoffsymbole zur Kennzeichnung. Nutzen Sie auch den nationalen REACH-CLP-Biozid-Helpdesk. Umfangreiche Informationen zu Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenhinweisen sowie Arbeitsschutzaspekten von vielen Stoffen und Gemischen lassen sich in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren.

Sachkunde und Beschränkungen der Abgabe von Chemikalien

Zusätzlich zur REACH-Verordnung beschränkt die Chemikalien-Verbotsverordnung die Abgabe oder das Bereitstellen von bestimmten gefährlichen Stoffen in Deutschland. Giftige (T) und sehr giftige (T+) Produkte dürfen nur mit Erlaubnis oder Anzeige abgegeben werden. Diese sowie brandfördernde, hochentzündliche und mit den Gefahrenhinweisen R40, R62, R63 und R68 versehene Stoffe dürfen zudem nur von Sachkundigen an bestimmte Personengruppen abgegeben werden. Für die Erlaubnis oder den Erwerb der Sachkunde ist in NRW das Landesamt für Arbeits-, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit verantwortlich. Beispiel: Ab 1. Dezember 2010 gelten für den Einzelhandel strengere Verkaufsregeln für bestimmte Baumaterialien und Produkte, die die chemische Verbindung Methylendiphenyldisocyanat - kurz MDI - enthalten. MDI ist Bestandteil von Dichtstoffen und Bauschäumen. Produkte dieser Art sind beispielsweise in Baumärkten erhältlich. MDI ist als „krebserzeugend“ eingestuft und kann Haut, Augen und Atmungsorgane reizen. Unser MDI-Merkblatt informiert über Einzelheiten.

Betrieb von Anlagen mit F-Gasen

Die Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) erlegt Betreibern von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzanlagen sowie Kälte- und Kühltransportern Pflichten zur Dichtheitskontrolle, Aufzeichnung, Abgabe und Sachkunde auf. Unser Merkblatt zu den Anforderungen der neuen F-Gase-Verordnung fasst die Pflichten zusammen. Nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung benötigen Personen, die Tätigkeit mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, ein Zertifikat über eine bestandene Sachkundeprüfung.

Betrieb von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen

Seit dem 01.01.2015 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie stellt erweiterte Anforderungen neben Kühl- und Kälteanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen nun auch an Kühlfahrzeuge, elektrische Schaltanlagen sowie einige KWK und Geothermie-Anlagen. Neben der Erweiterung des Betroffenenkreises müssen sich Anlagenbetreiber auf erweiterte Pflichten zur Dichtheitskontrolle, Aufzeichnung, Abgabe und Sachkunde einstellen. Eine ausführliche Übersicht zu den Anforderungen bietet dieses Merkblatt für Betreiber von Anlagen mit F-Gasen. Umfangreiche Antworten auf zahlreiche Fragen stellt das Umweltbundesamt in „Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung" zusammen.

Sachkundebescheinigungen

Auch nach Inkrafttreten der neuen F-Gase Verordnung behalten Zertifikate zur Sachkunde nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung ihre Gültigkeit. Die Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Sachkundeprüfung von Personen, die bestimmte Tätigkeiten mit F-Gasen durchführen. Eine Ausnahme gilt für den Mechatroniker für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer, da ihre Ausbildung bereits die europäischen Vorgaben erfüllt. Für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen an Kraftfahrzeugen ist lediglich ein Weiterbildungslehrgang erforderlich. Nähere Informationen finden sich im DIHK-Flyer. Bundesweit bieten unterschiedliche Anbieter Sachkunde- und Weiterbildungslehrgänge zum Erwerb der Sachkunde an.

Betriebszertifizierungen

Auch Betriebe die Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, installieren, warten oder instandhalten, müssen zertifiziert werden.

Biozidprodukte

Biozidprodukte sind dazu bestimmt, Lebewesen (Schadorganismen) abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu bekämpfen oder zu zerstören. Dazu gehören bspw. Desinfektions- und Schutzmittel (z. B. Topskonservierer, Holzschutzmittel) sowie Schädlingsbekämpfungsmittel oder Anti-Foulin-Produkte. Nach europäischer Biozid-Richtlinie und die Biozidprodukt-Verordnung dürfen Biozidprodukte nur bereitgestellt oder abgegeben werden, wenn die Wirkstoffe bei der EU notifiziert und die Produkte zugelassen, anerkannt oder registriert worden sind. Die Verordnung erfasst auch mit Biozidprodukten behandelte Ware. Hier müssen Inverkehrbringer bis zu bestimmten Übergangsfristen sicherstellen, dass die eingesetzten Biozide zugelassen und die Ware gekennzeichnet wurde. Zudem müssen Verbrauchern auf Anfrage innerhalb von 45 Tage Informationen zu den Bioziden bereitgestellt werden. 


Registrierung

Die Verordnung REACH steht für „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe" und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

Unternehmen, die mindestens eine Tonne eines chemischen Stoffes pro Jahr herstellen oder in die Europäische Union einführen, mussten sich bis zum 31. Mai 2018 bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki registrieren. Beispiele zur Registrierung finden Sie hier.

Sind Stoffe bis zum Ablauf der Frist nicht registriert worden droht ein Vermarktungsverbot nach dem Grundsatz "no data, no market".

Zur genaueren Beschreibung der vielen Anforderungen von REACH gibt es zahlreiche Leitlinien, an denen sich Unternehmen orientieren können. 

Mit einem Helpdesk von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt es ein Tool mit vielen Informationsmaterialien, welches Sie hier finden.

Registrierte Stoffe und Informationspflichten

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat eine Liste aller vorregistrierten Stoffe im Internet veröffentlicht. Diese Liste umfasst unter anderem die Namen der Stoffe sowie Identifizierungscodes wie EINECS- und CAS-Nummern und die früheste vorgesehene Registrierungsfrist und ist hier zu finden.

Mit der letzten Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe vom 15. Januar 2019 wurden 197 Stoffe als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) eingestuft und von der ECHA in eine Kandidatenliste übernommen. Bei diesen gelisteten Stoffen müssen die Unternehmen die Abnehmer ihrer Erzeugnisse gem. Artikel 33 informieren, dass ein sogenannter „besonders besorgniserregender Stoff“ in dem Produkt vorhanden ist. Die Liste finden Sie hier. Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern.

Erweiterte Regelungen

Ab dem 1. Januar 2020 gelten spezifischer Anforderungen und Klarstellungen für die Registrierung so genannter Nanoformen von Stoffen. Nanomaterialien sind chemische Stoffe oder Materialien mit einer Partikelgröße von 1 bis 100 Nanometern (nm) in mindestens einer Dimension. Die Klarstellungen und Regelungen sind verpflichtend für alle Nanomaterialien anzuwenden und gelten sowohl für neue als auch für bereits bestehende Registrierungen. Eine Mitteilung des Umweltbundesamtes zur Anpassung der REACH-Verordnung finden Sie hier.


SCIP-Datenbank zu besorgniserregenden Stoffen

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) kümmert sich um die Umsetzung alle EU-Chemikalien-Verordnungen wie REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals), CLP (Classification, Labelling and Packaging), 

Seit 2021 sind Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (SVHC-haltige Erzeugnisse) dazu verpflichtet, Informationen über diese Erzeugnisse an eine europäische Datenbank zu übermitteln. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat nun neue Informationen über die Anforderungen der kommenden Datenbank SCIP veröffentlicht. Rechtsgrundlage für diese Datenbank ist die EU-Abfallrahmenrichtlinie.

Ziel der SCIP-Datenbank: Die SCIP-Datenbank „Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products)“ wurde geschaffen, um eine einheitliche Informationssammlung zu ermöglichen. Die Pflicht zur Übermittlung einer SCIP-Meldung betrifft alle Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt angeboten werden und einen besonders besorgniserregenden Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil enthalten. Erfasst, werden beispielsweise der Name, die Konzentration sowie die Lokalisierung des SVHC-Stoffs.

Die daraus hervorgehende Informationssammlung soll vor allem abfallbehandelnden Unternehmen als auch Verbrauchern auf Anfrage zur Verfügung stehen. Die gesammelten SVHC-Daten sollen unter anderem zu einem verbesserten Risikomanagement im Rahmen der Abfallbehandlung und somit zu einer höheren Recyclingqualität beitragen. Auch die Verbraucheraufklärung sowie der Ersatz von SVHCs sollen gefördert werden.


Textherkunft: IHK München und IHK Berlin
Aktualisiert am 12.05.2023