Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Hersteller, Importeure und Händler
Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Das ElektroG gilt für „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Wesentliche allgemeine Pflichten sind:
die Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) und Altgeräte zurückzunehmen und sicher zu entsorgen.
IHK Merkblätter geben dazu Hilfestellung.
Neu aufgenommen oder geändert in den Merkblättern wurden u.a.:
- Die Erweiterung des Anwendungsbereichs
- Die Pflicht ausländischer Hersteller zum Bestellen eines Bevollmächtigten in Deutschland und zur Bestellung je eines Bevollmächtigten im EU-Ausland beim Export
- Die Rücknahmepflicht für Vertreiber
- Anzeige und Informationspflichten für Hersteller, Vertreiber und Besitzer
Die 3. ElektroG-Gebührenverordnung ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Die Gebührentatbestände wurden überwiegend erhöht. Die neuen sechs Gerätekategorien sind seit dem 15.08.2018 realisiert.
So fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte in den Anwendungsbereich, sofern sie nicht explizit durch einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand ausgeschlossen sind. Damit können z.B. auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen registrierungspflichtig sein.
Hinweise zum neuen ElektroG mit Wirkung ab 1.01.2022
Der Bundestag hat Mitte April 2021 der Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (EAG) (Drucksachen 19/26971, 287/21) zugestimmt. Der Regierungsentwurf wurde mit wenigen Änderungen angenommen. Das neue Elektrogesetz hat den Bundesrat passiert und wird am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Am 07.05.2021 hat der Bundesrat die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gebilligt. Hierbei geht es auch darum, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektroschrott, aber auch von wiederverwendbaren Geräten zu erhöhen. Mit der Novelle des Elektrogesetzes erweitert die Bundesregierung die Rücknahmepflichten des Handels auf Discounter, Supermärkte und weitere Lebensmitteleinzelhändler (LEH). Betroffen von den neuen Pflichten sind laut Bundesrat etwa 25.000 Unternehmen. Die neuen Regeln sind am 1. Januar 2022 in Kraft treten und sollen nach 5 Jahren evaluiert werden.
Seit dem 1. Juli 2022 sind Supermärke, Discounter und Drogerien mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern verpflichtet, alte Elektrogeräte zurückzunehmen, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Geräte mit einer Kantenlänge bis zu 25 cm müssen danach kostenlos zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht ist auf drei Geräte pro Geräteart beschränkt. Alle Sammel- und Rücknahmestellen im Handel sowie in den Kommunen müssen mit einem einheitlichen Sammelstellenlogo versehen sein. Die Pflicht gilt zudem auch für den Onlinehandel. Die Regelung soll die Sammelquote erhöhen.
Mit dem zum 01.01.2022 novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG3) werden Hersteller von B2B-Geräten verpflichtet, im Zuge der Registrierung jetzt auch ein Rücknahmekonzept (vgl. §7a ElektroG3) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) einzureichen und zusätzlich die Nutzer ihrer Geräte über die eingerichteten Wege der Entsorgung zu informieren.
Mit dem neu in Kraft tretenden ElektroG am 1. Januar 2022 werden neue Kennzeichnungspflichten notwendig, etwa von Sammel- und Rücknahmestellen oder auch die Kennzeichnung der durchgestrichenen Mülltonne im gewerblichen Bereich. Die Stiftung ear hat die verschiedenen Logomöglichkeiten zur Kennzeichnung auf ihrer Kampagnenwebseite von Plan E veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
Kennzeichnung von Neugeräten
Alle Geräte müssen dauerhaft mit einer nachvollziehbaren Herstellerangabe sowie einer „Altersangabe“ (z. B. Baujahr) versehen sein. Bis Ende 2022 müssen nur Geräte für private Haushalte und Haushaltungen (b2c) dauerhaft mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß Anlage 3 ElektroG gekennzeichnet werden. In Ausnahmefällen (wegen der Größe oder Funktion des Gerätes), kann es auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufgedruckt werden. Eine mögliche Darstellung, wie die Kennzeichnung gesetzeskonform erfolgen kann, gibt die nicht verpflichtende DIN EN 50419.
Ab 1. Januar 2023 müssen auch Geräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. In anderen EU-Staaten ist diese Kennzeichnung für b2b-Geräte vielfach heute schon vorgeschrieben.
Die Kennzeichnung der Geräte enthält somit folgende Angaben:
- Den Hersteller des Gerätes! Dazu muss in der Regel eine Marke zur Herstelleridentifikation direkt auf dem Produkt aufgebracht sein, anhand derer im öffentlichen Register der Gemeinsamen Stelle der registrierte Hersteller auffindbar ist.
- Den besagten Hinweis, dass Elektro- bzw. Elektronikgeräte nicht im Hausmüll entsorgt werden dürfen, welches durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne kenntlich zu machen ist. Zudem auch andere Hinweise, wie beispielsweise eine fortlaufende Typ- oder Seriennummer, sind geeignet.
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Batteriegesetz
Das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren ist über das Batteriegesetz (BattG) geregelt. Betroffen davon sind. Außerdem sind solche Unternehmen davon betroffen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gerätehersteller die Batterien für seine Geräte importiert oder wenn ein Importeur komplette Geräte mit Batterien einführt.
Die Bundesregierung hat am 20.05.2020 eine Änderung des Batteriegesetzes auf den Weg gebracht. Mit der Novelle sollen eine flächendeckende Rücknahme und hochwertiges Recycling sichergestellt werden. Der Gesetzesentwurf wurde dem Bundestag und Bundesrat zur Befassung zugeleitet. Das Gesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Nach dem bisherigen Batteriegesetz sind alle Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, sich an einem Gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen, sofern sie nicht selbst ein eigenes Rücknahmesystem betreiben. Seit Januar 2021 hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ihre Tätigkeit als Solidarsystem jedoch eingestellt und ist als herstellereigenes Rücknahmesystem tätig. Diese Situation soll mit der Änderung des Batteriegesetzes rechtssicher neu geregelt werden.
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- Es soll nur noch herstellereigene Systeme am Markt geben, wie es seit Jahresbeginn bereits der Fall ist. Die bisherigen Regelungen zum Gemeinsamen Rücknahmesystem sollen ersatzlos entfallen.
- Anstatt der Anzeige einer Meldung beim Umweltbundesamt, sollen sich künftig alle Hersteller von Batterien registrieren lassen. Die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register soll für die Registrierung von Batterieherstellern zuständig werden.
- Sämtliche Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien sollen von einer einheitlichen Stelle genehmigt werden. Hier soll ebenfalls die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register als zuständige Behörde tätig werden. Die Abholung durch die Rücknahmesysteme soll spätestens dann erfolgen, wenn eine Abholmenge von 90 kg bei Vertreibern und freiwilligen Rücknahmestellen erreicht und dem Rücknahmesystem gemeldet wurde. Es soll eine Höchstfrist von 15 Werktagen für die Abholung gelten.Eine Vereinbarung von geringeren Abholmengen oder Abholfristen soll grundsätzlich möglich sein.
- Vertreiber haben einmal jährlich einen kostenlosen Anspruch auf Abholung der gesammelten Batterien.
- Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig einheitlich und gemeinsam durch alle Hersteller informiert werden. Zu diesen Hinweisen sollen unter anderem Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung sowie die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien gehören.
- Die Sammelquote wird von 45 auf 50 Prozent erhöht.
- Noch ausstehende europäische Regelungen an die erweiterte Herstellerverantwortung sollen umgesetzt werden.
Am 1. Januar 2021 trat das geänderte Batteriegesetz in Kraft. Neu ist dabei insbesondere das ausschließliche Wettbewerbsmodell der Rücknahmesysteme sowie eine Registrierungspflicht der Hersteller bei der Stiftung EAR.
Hersteller von Industrie-, Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen sich seit dem 1. Januar 2021 bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Batteriehersteller, die bereits beim Umweltbundesamt korrekt angezeigt sind, haben für ihre Registrierung bei der Stiftung EAR eine einjährige Übergangsfrist, die am 31.12.2021 ausläuft. Die beim Umweltbundesamt angezeigten Daten sollten jedoch unbedingt noch einmal auf ihre Aktualität hin überprüft werden.
Die Übergangsfrist für Batteriehersteller endet somit am 01.01.2022.
Die IHK Südlicher Oberrhein hat zu den wesentlichen Änderungen, die mit den neuen Regelungen auf Unternehmen zukommen, ein Merkblatt erstellt. Die Details zu den Änderungen gibt es hier.
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Textherkunft: IHK Siegen
Aktualisiert am 21.07.2022