Hier finden Sie das Merkblatt des DIHK zum Thema Mehrwegangebotspflicht
Verpflichtendes Angebot von Mehrweg-Systemen in Handel und Gastronomie
Das Verpackungsgesetz ist seit 2019 in Kraft und dient zur Reduzierung der Auswirkungen von Verpackungsabfall auf die Umwelt & Stärkung von Recycling. Für Hersteller und Inverkehrbringer von „mit Ware befüllten Verpackungen“ bringen die Änderungen neue Pflichten mit sich. Die Novelle des VerpackG 2021 tritt dabei stufenweise in Kraft und dient zusätzlich der Umsetzung von EU-Bestimmungen (Einwegkunststoff-Richtlinie). Folgende Änderungen sind aktuell von Relevanz:
- Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Dokumentations- und Nachweispflicht nach § 15 VerpackG für Menge und Materialart der in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Mehrwergverpackungen.
- Ab dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID § 9 VerpackG für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Letztinverkehrbringer (Restaurants, Imbiss und Verkaufsstände usw.) von systembeteiligungspflichtigen Einwegverpackungen sind genauso verpflichtet eine Registrierung vorzunehmen wie Letztinverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Mehrwegverpackungen.
- Ab dem 01. Januar 2023 gilt ein verpflichtendes Mehrwegangebot für Einwegkunststofflebensmittelbehälter und Einweggetränkebecher nach § 33, 34 VerpackG.
Ziel des verpflichtenden Mehrwegangebots ist die Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen. Der Anwendungsbereich gilt für das zwingende Angebot von Mehrwegalternativen in Bezug auf Einweggetränkebecher und Einwegkunststofflebensmittelverpackungen (§ 3 Abs. 4b VerpackG). Das bedeutet, dass der „to-go“/„take away“-Bereich betroffen ist. und Letztvertreiber (Restaurant, Imbiss, Bistro, Café, Schausteller, Lieferdienste) eine entsprechende Alternative schaffen müssen.
Dabei müssen Produkte in Einweg- und Mehrwegverpackungen zu gleichen Konditionen verkauft werden. Eine Bepfandung hingegen ist möglich und eine Rücknahme ist nur von eigenen in Verkehr gebrachten Mehrwegbehältern verpflichtend, wobei man sich auch einem Poolsystem anschließen kann. Entsprechende Poolsystemanbieter sowie andere Anbieter von Mehrwegsystemen finden Sie unten im Downloadbereich. Hinweisschilder in Verkaufsstellen für Endverbraucher bzw. bei Lieferdiensten müssen sichtbar sein und auf das Angebot hinweisen. Nicht-öffentliche Automaten sind hingegen nicht vom Anwendungsbereich betroffen.
Es gilt überdies eine abweichende Regelung für Kleinunternehmen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 80 Quadratmetern und nicht mehr als 5 Beschäftigten. Hier reicht es aus, wenn das Befüllen von vom Kunden mitgebrachten Mehrwegbehältnissen angeboten wird. Dies gilt auch für Vertriebsautomaten. Hinweisschilder auf das Mehrwegangebot müssen auch bei Kleinunternehmen vorhanden sein.
Hier finden Sie eine Liste von Anbietern in Deutschland (Kein Anspruch auf Vollständigkeit).
Aktualisiert am 18.10.2022